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BGBl. Nr. 527/1982

kundgemacht 10.11.1982 RIS↗
527. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen und Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) samt Erklärung und Vorbehalten
ZUSATZPROTOKOLL ZU DEN GENFER ABKOMMEN VOM 12. AUGUST 1949 ÜBER DEN SCHUTZ DER OPFER INTERNATIONALER BEWAFFNETER KONFLIKTE (PROTOKOLL I)
Kundmachung BGBl. Nr. 527/1982× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I) neu § 0↗RIS↗
Art. 100neu
in Kraft ab 13.02.1983 · idF BGBl. Nr. 527/1982 Art. 100↗RIS↗

Artikel 100

Notifikationen

Der Verwahrer unterrichtet die Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Abkommen, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht,

  1. Litera a
    von den Unterzeichnungen dieses Protokolls und der Hinterlegung von Ratifikations- und Beitrittsurkunden nach den Artikeln 93 und 94,
  2. Litera b
    vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 95,
  3. Litera c
    von den nach den Artikeln 84, 90 und 97 eingegangenen Mitteilungen und Erklärungen,
  4. Litera d
    von den nach Artikel 96 Absatz 3 eingegangenen Erklärungen, die auf schnellstem Weg übermittelt werden, und
  5. Litera e
    von den Kündigungen nach Artikel 99.