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BGBl. Nr. 527/1982

kundgemacht 10.11.1982 RIS↗
527. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen und Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) samt Erklärung und Vorbehalten
ZUSATZPROTOKOLL ZU DEN GENFER ABKOMMEN VOM 12. AUGUST 1949 ÜBER DEN SCHUTZ DER OPFER INTERNATIONALER BEWAFFNETER KONFLIKTE (PROTOKOLL I)
Kundmachung BGBl. Nr. 527/1982× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 13.02.1983 · idF BGBl. Nr. 527/1982 Art. 21↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zwei
SANITÄTSTRANSPORTE

Artikel 21

Sanitätsfahrzeuge

Sanitätsfahrzeuge werden in gleicher Weise wie bewegliche Sanitätseinheiten nach Maßgabe der Abkommen und dieses Protokolls geschont und geschützt.