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BGBl. Nr. 527/1982

kundgemacht 10.11.1982 RIS↗
527. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen und Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) samt Erklärung und Vorbehalten
ZUSATZPROTOKOLL ZU DEN GENFER ABKOMMEN VOM 12. AUGUST 1949 ÜBER DEN SCHUTZ DER OPFER INTERNATIONALER BEWAFFNETER KONFLIKTE (PROTOKOLL I)
Kundmachung BGBl. Nr. 527/1982× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll II) neu § 0↗RIS↗
Art. 27neu
in Kraft ab 13.02.1983 · idF BGBl. Nr. 527/1982 Art. 27↗RIS↗

Artikel 27

Registrierung

  1. Absatz eins,Nach seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll vom Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen übermittelt.
  2. Absatz 2,Der Verwahrer setzt das Sekretariat der Vereinten Nationen auch von allen Ratifikationen und Beitritten in Kenntnis, die er in bezug auf dieses Protokoll erhält.