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BGBl. Nr. 527/1982

kundgemacht 10.11.1982 RIS↗
527. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen und Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) samt Erklärung und Vorbehalten
ZUSATZPROTOKOLL ZU DEN GENFER ABKOMMEN VOM 12. AUGUST 1949 ÜBER DEN SCHUTZ DER OPFER INTERNATIONALER BEWAFFNETER KONFLIKTE (PROTOKOLL I)
Kundmachung BGBl. Nr. 527/1982× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I) neu § 0↗RIS↗
Art. 39neu
in Kraft ab 13.02.1983 · idF BGBl. Nr. 527/1982 Art. 39↗RIS↗

Artikel 39

Nationalitätszeichen

  1. Absatz eins,Es ist verboten, in einem bewaffneten Konflikt Flaggen oder militärische Kennzeichen, Abzeichen oder Uniformen neutraler oder anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten zu verwenden.
  2. Absatz 2,Es ist verboten, Flaggen oder militärische Kennzeichen, Abzeichen oder Uniformen gegnerischer Parteien während eines Angriffs oder zu dem Zweck zu verwenden, Kriegshandlungen zu decken, zu erleichtern, zu schützen oder zu behindern.
  3. Absatz 3,Dieser Artikel oder Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d) berührt nicht die bestehenden allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts, die auf Spionage oder auf den Gebrauch von Flaggen in der Seekriegsführung anzuwenden sind.