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BGBl. Nr. 578/1982

kundgemacht 03.12.1982 RIS↗
578. Verordnung: Änderung mehrerer Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. November 1982, mit der mehrere Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 578/1982× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe 1 § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.1983 · idF BGBl. Nr. 578/1982 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1982,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1974,)

Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch drei Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1982, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.