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BGBl. Nr. 113/1983

kundgemacht 25.02.1983 RIS↗
113. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gemäß Art. 15 a B-VG zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gem. Art. 15 a B-VG
Kundmachung BGBl. Nr. 113/1983× zu Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ) neu § 0↗RIS↗
Art. 11 § 28neu
in Kraft 28.01.1983 – 27.01.1988 · idF BGBl. Nr. 113/1983 Art. 11 § 28↗RIS↗

Paragraph 28,

Soweit nicht im Rahmen dieser Vereinbarung Verträge und Regelungen mit einer speziellen Geltungsdauer bestehen oder vorgesehen sind, ist die Gültigkeit dieser Vereinbarung für die Dauer von fünf Jahren befristet.