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BGBl. Nr. 113/1983

kundgemacht 25.02.1983 RIS↗
113. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gemäß Art. 15 a B-VG zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gem. Art. 15 a B-VG
Kundmachung BGBl. Nr. 113/1983× zu Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ) neu § 0↗RIS↗
Art. 5 § 14neu
in Kraft 28.01.1983 – 27.01.1988 · idF BGBl. Nr. 113/1983 Art. 5 § 14↗RIS↗

Paragraph 14, Schnellbahnmäßiger Ausbau der Südbahn bis Wiener Neustadt

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien streben den Ausbau der Südbahn im Abschnitt Wien-Liesing-Wiener Neustadt zur Einrichtung eines attraktiven Schnellbahnverkehrs nach den für Nahverkehrsvorhaben geltenden Grundsätzen – insbesondere einer vereinbarten Investitionsbeteiligung des Landes Niederösterreich – an. Dabei wird einerseits auf eine angemessene schnellzugmäßige Bedienung der Stadt Baden, andererseits auf die Verlagerung des Schnellzug- und Güterverkehrs auf geeignete Umfahrungsstrecken Bedacht zu nehmen sein.
  2. Absatz 2,Die Erfordernisse und Bedingungen für die Ausgestaltung dieses Nahverkehrs werden in einem privatrechtlichen Vertrag geregelt.