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BGBl. Nr. 113/1983

kundgemacht 25.02.1983 RIS↗
113. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gemäß Art. 15 a B-VG zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gem. Art. 15 a B-VG
Kundmachung BGBl. Nr. 113/1983× zu Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ) neu § 0↗RIS↗
Art. 5 § 16neu
in Kraft 28.01.1983 – 27.01.1988 · idF BGBl. Nr. 113/1983 Art. 5 § 16↗RIS↗

Paragraph 16, Verkehrsverbesserung im Marchfeld

Die Vertragsparteien kommen überein, in Zusammenarbeit mit Gemeinden und Interessensvertretungen für das Marchfeld ein optimal auf die Schienenverbindungen abgestimmtes Verkehrsbedienungsprogramm zu erarbeiten. Im Rahmen dieses Programms werden sich vor allem im Kraftfahrlinienverkehr Verkehrsverbesserungen ergeben. Im Schienenverkehr werden die Bemühungen zur Modernisierung des Wagenmaterials, Verbesserung des Fahrplans und Kürzung der Fahrzeiten fortgesetzt.