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BGBl. Nr. 113/1983

kundgemacht 25.02.1983 RIS↗
113. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gemäß Art. 15 a B-VG zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gem. Art. 15 a B-VG
Kundmachung BGBl. Nr. 113/1983× zu Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ) neu § 0↗RIS↗
Art. 7 § 19neu
in Kraft 28.01.1983 – 27.01.1988 · idF BGBl. Nr. 113/1983 Art. 7 § 19↗RIS↗

ARTIKEL römisch sieben
Bildung und Sport

Paragraph 19, Schaffung neuer Bildungseinrichtungen

Der Bund verpflichtet sich, bei Anträgen des Landesschulrates für Niederösterreich auf organisatorische Ausweitung bestehender Schulstandorte oder im Falle der Absicht der Einschränkung oder Auflassung bestehender Schuleinrichtungen vor einer Entscheidung das Land Niederösterreich anzuhören.