Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 113/1983

kundgemacht 25.02.1983 RIS↗
113. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gemäß Art. 15 a B-VG zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gem. Art. 15 a B-VG
Kundmachung BGBl. Nr. 113/1983× zu Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ) neu § 0↗RIS↗
Art. 7 § 21neu
in Kraft 28.01.1983 – 27.01.1988 · idF BGBl. Nr. 113/1983 Art. 7 § 21↗RIS↗

Paragraph 21, Bezirksbildstellen

Die Vertragsparteien kommen überein, die Kosten der Bezirksbildstellen in die Kostenteilung des Landesschulrates und der Bezirksschulräte in Niederösterreich derart einzubeziehen, daß der Personalaufwand zu 60% vom Bund und zu 40% vom Land übernommen wird.