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BGBl. Nr. 113/1983

kundgemacht 25.02.1983 RIS↗
113. Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gemäß Art. 15 a B-VG zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gem. Art. 15 a B-VG
Kundmachung BGBl. Nr. 113/1983× zu Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ) neu § 0↗RIS↗
Art. 9 § 25neu
in Kraft 28.01.1983 – 27.01.1988 · idF BGBl. Nr. 113/1983 Art. 9 § 25↗RIS↗

ARTIKEL römisch neun

Paragraph 25, Gerichtsreorganisation

Der Bund und das Land Niederösterreich stimmen überein, in Niederösterreich eine Gerichtsreorganisation anzustreben und in Fortsetzung der schon aufgenommenen Verhandlungen zügig durchzuführen, die den heutigen Gegebenheiten und Anforderungen an eine funktionierende Justiz Rechnung trägt und auf die Bedürfnisse der Bevölkerung Rücksicht nimmt.