BGBl. Nr. 135/1983
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel römisch vierzehn.
Die Wirksamkeit der Börsenschiedsgerichte kann in dem Börsenstatut ferner in der Richtung erweitert werden, daß dem Börsenschiedsgericht nach Streitigkeiten aus Warengeschäften, die außerhalb der Börse geschlossen wurden, unterworfen werden, jedoch lediglich unter den nachstehenden Voraussetzungen:
- Ziffer einsJeder der Streitteile muß entweder ein Organ der öffentlichen Verwaltung, eine Handelsgesellschaft, eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft, ein Mitglied oder Besucher einer Börse oder eine Person sein, die sich berufsmäßig mit der Erzeugung, dem Umsatz oder der Verarbeitung derjenigen beweglichen Sachen beschäftigt, die den Gegenstand des Geschäftes bilden oder die solche beweglichen Sachen in ihrem industriellen, gewerblichen oder Handelsbetrieb verwendet;
- Ziffer 2der Börsenverkehr der Börse, deren Schiedsgericht angerufen wird, muß sich nach dem Börsenstatut auf das Geschäft, das Gegenstand des Streites ist, erstrecken dürfen;
- Ziffer 3beide Teile müssen sich in einem dem Paragraph 577, Absatz 3, ZPO entsprechenden Schiedsvertrag dem Ausspruch des Schiedsgerichtes unterworfen haben. Der Schiedsvertrag kann auch allgemein für die Geschäfte, die zwischen den beiden Teilen unmittelbar oder durch Vermittlung eines Dritten zustande kommen, geschlossen werden; doch kann die Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen jederzeit für weitere zu schließende Geschäfte einseitig schriftlich widerrufen werden.
Anmerkung, Zu den Artikel römisch 21 ,, römisch 22 und römisch 25 des EGZPO, RGBl. Nr. 112 aus 1895,.)
Paragraph 2,
- Absatz eins,Es sind anzuwenden
Anmerkung, Ziffer eins, Übergangsrecht zu einem Artikel der Sammelnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
2. Art: römisch zwei Ziffer 8 bis 10, Artikel römisch drei, Ziffer 2 und 3, Artikel römisch vier, Ziffer 3, 49, 52, 53, 56, 57, 59 bis 63 und 64 Litera a, sowie Artikel römisch fünf, Ziffer 14, auf Vorgänge, die nach dem 30. April 1983 vorzunehmen sind beziehungsweise vorgenommen werden;Anmerkung, Ziffer 3, Übergangsrecht zu einem Artikel der Sammelnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)Anmerkung, Ziffer 4, Übergangsrecht zu einem Artikel der Sammelnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)Anmerkung, Ziffer 5, Übergangsrecht zu einem Artikel der Sammelnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)Anmerkung, Ziffer 6, Übergangsrecht zu einem Artikel der Sammelnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)Anmerkung, Ziffer 7, Übergangsrecht zu einem Artikel der Sammelnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)Anmerkung, Ziffer 8, Übergangsrecht zu einem Artikel der Sammelnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)Anmerkung, Ziffer 9, Übergangsrecht zu einem Artikel der Sammelnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)- Ziffer 10Artikel römisch drei, Ziffer 4,, Artikel römisch vier, Ziffer 126 und 128 bis 132, wenn der Schiedsspruch nach dem 30. April 1983 gefällt wird;
Anmerkung, Ziffer 11, Übergangsrecht zu einem Artikel der Sammelnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)Anmerkung, Ziffer 12, Übergangsrecht zu einem Artikel der Sammelnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)Anmerkung, Ziffer 13, Übergangsrecht zu einem Artikel der Sammelnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)Anmerkung, Absatz 2 bis 6 Übergangsrecht zu einem Artikel der Sammelnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
Artikel römisch 21 .
Der Obmann des Schiedsgerichtes und der Secretär haben für die richtige Ausfertigung des Erkenntnisses Sorge zu tragen. Die Ausfertigung hat die Namen sämmtlicher Schiedsrichter auszuweisen, welche an der Verhandlung theilgenommen haben. Dieselbe ist vom Obmanne und dem Secretär zu unterzeichnen.
Die vor dem Schiedsgerichte abgeschlossenen Vergleiche sind nur giltig, wenn sie von beiden Parteien unterschrieben sind.
Auf Verlangen einer Partei ist der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit vom Sekretär auf einer Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Vergleichs schriftlich zu bestätigen.
Artikel römisch 22 .
Das Schiedsgericht kann Parteien, Zeugen und Sachverständige, auch unter Eid, vernehmen. Auf die eidliche Vernehmung finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Anwendung. Ist eine Partei, ein Zeuge oder ein Sachverständiger nicht bereit, sich vor dem Schiedsgerichte vernehmen oder beeidigen zu lassen, so ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die zu vernehmende oder zu beeidigende Person wohnt oder sich aufhält, um die Vornahme zu ersuchen. Das ersuchte Gericht hat dem Sekretär des Schiedsgerichtes auf dessen Verlangen Gelegenheit zu geben, der Beweisaufnahme beizuwohnen und Fragen zu stellen.
Ein solches Ansuchen kann auch gestellt werden, wenn die Beweisaufnahme außerhalb des Ortes stattfinden soll, wo das Schiedsgericht seinen Sitz hat.
Artikel römisch 25 .
Wenn der Schiedsspruch mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung nach Paragraph 35, IPR-Gesetz durch eine Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden kann, ferner wenn das Schiedsgericht in Streitigkeiten, die nicht aus Börsengeschäften (Paragraph 12, des Gesetzes vom 1. April 1875, RGBl. Nr. 67) herrühren, über die Einwendung, daß dem eingeklagten Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liege, überhaupt nicht oder unrichtig entschieden hat, kann das schiedsrichterliche Erkenntnis mittels Klage vor dem ordentlichen Gericht als unwirksam angefochten und das kraft des Erkenntnisses Geleistete zurückgefordert werden.
Diese Klage ist binnen dreißig Tagen nach Zustellung des schiedsgerichtlichen Erkenntnisses beim Gerichtshof erster Instanz (Handelsgericht), in dessen Sprengel das Schiedsgericht seinen Sitz hat, zu erheben. Durch die Erhebung derselben wird die Execution des schiedsgerichtlichen Erkenntnisses nicht gehemmt, jedoch findet die Bestimmung des Artikels römisch 23 , Absatz 3, auch hier Anwendung.
Artikel römisch 28 .
Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 5, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,.)