BGBl. Nr. 158/1983
158. Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER WEITRÄUMIGE GRENZÜBERSCHREITENDE LUFTVERUNREINIGUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
Artikel 15
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
2. Dieses Übereinkommen steht vom 17. November 1979 an für die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.
3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Depositärs.