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BGBl. Nr. 158/1983

kundgemacht 15.03.1983 RIS↗
158. Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER WEITRÄUMIGE GRENZÜBERSCHREITENDE LUFTVERUNREINIGUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 158/1983× zu Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 16.03.1983 · idF BGBl. Nr. 158/1983 Art. 15↗RIS↗

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 15

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

2. Dieses Übereinkommen steht vom 17. November 1979 an für die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.

3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Depositärs.