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BGBl. Nr. 158/1983

kundgemacht 15.03.1983 RIS↗
158. Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER WEITRÄUMIGE GRENZÜBERSCHREITENDE LUFTVERUNREINIGUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 158/1983× zu Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 16.03.1983 · idF BGBl. Nr. 158/1983 Art. 16↗RIS↗

Inkrafttreten

Artikel 16

1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der vierundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für jede Vertragspartei, die nach der Hinterlegung der vierundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch die betreffende Vertragspartei in Kraft.