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BGBl. Nr. 212/1983

kundgemacht 31.03.1983
212. Änderung der Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) [Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID)]
212. Änderung der Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) [Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID)]
Kundmachung BGBl. Nr. 212/1983×

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