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BGBl. Nr. 242/1983

kundgemacht 21.04.1983 RIS↗
242. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Hinterschiffl/Kohlstatt
Vereinbarung gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Jänner 1975 und 16. September 1977 für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Hinterschiffl/Kohlstatt
Kundmachung BGBl. Nr. 242/1983× zu Grenzübergang Hinterschiffl/Kohlstatt (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzübergang Hinterschiffl/Kohlstatt (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 22.04.1983 · idF BGBl. Nr. 242/1983 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

den Güterweg Hinterschiffl von der gemeinsamen Grenze an auf eine Länge von 42 Metern;

den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;

den gesamten Innenraum des Dienstgebäudes;

die sanitären Anlagen im Anwesen Hinterschiffl Nr. 13 einschließlich der Verbindungswege