BGBl. Nr. 246/1983
246. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Gemeinden St. Stefan und Hermagor-Pressegger See
Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 31. März 1983 betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Gemeinden St. Stefan und Hermagor-Pressegger See
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