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BGBl. Nr. 277/1983

kundgemacht 18.05.1983 RIS↗
277. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
Kundmachung BGBl. Nr. 277/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 277/1983 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens fördern. Diese Zusammenarbeit soll insbesondere erfolgen durch den Austausch von Erfahrungen auf folgenden Gebieten:

  1. Ziffer eins
    Leitung, Planung und Organisation des Gesundheitswesens;
  2. Ziffer 2
    Aus- und Weiterbildung der Ärzte und des sonstigen im Gesundheitswesen tätigen Personals;
  3. Ziffer 3
    Organisation der Vorsorgemedizin;
  4. Ziffer 4
    Organisation der dringenden medizinschen Hilfe, des Krankenhauswesens sowie des Kurorte- und Heilvorkommenwesens;
  5. Ziffer 5
    Hygiene und Bekämpfung von Infektionskrankheiten;
  6. Ziffer 6
    Organisation und Methoden der Gesundheitserziehung;
  7. Ziffer 7
    Organisation und Methoden der Arzneimittelkontrolle.