Leitung, Planung und Organisation des Gesundheitswesens;
BGBl. Nr. 277/1983
277. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens fördern. Diese Zusammenarbeit soll insbesondere erfolgen durch den Austausch von Erfahrungen auf folgenden Gebieten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Aus- und Weiterbildung der Ärzte und des sonstigen im Gesundheitswesen tätigen Personals;
- Ziffer 3Organisation der Vorsorgemedizin;
- Ziffer 4Organisation der dringenden medizinschen Hilfe, des Krankenhauswesens sowie des Kurorte- und Heilvorkommenwesens;
- Ziffer 5Hygiene und Bekämpfung von Infektionskrankheiten;
- Ziffer 6Organisation und Methoden der Gesundheitserziehung;
- Ziffer 7Organisation und Methoden der Arzneimittelkontrolle.