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BGBl. Nr. 277/1983

kundgemacht 18.05.1983 RIS↗
277. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
Kundmachung BGBl. Nr. 277/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 277/1983 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Zur Verwirklichung der Zusammenarbeit fördern die Vertragsstaaten insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Zusammenarbeit ihrer Institutionen und Behörden auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;
  2. Ziffer 2
    die Zusammenarbeit ihrer medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften;
  3. Ziffer 3
    den gegenseitig vereinbarten Austausch und die Beziehungen zwischen Wissenschaftern und Experten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens insbesondere zum Zweck der beruflichen Weiterbildung, einschließlich der damit zusammenhängenden Benutzung von Laboratorien, wissenschaftlichen Bibliotheken und anderen Dokumentationszentren;
  4. Ziffer 4
    die gegenseitige Einladung von Wissenschaftern und Experten zu einschlägigen Fachveranstaltungen.