die Zusammenarbeit ihrer Institutionen und Behörden auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;
BGBl. Nr. 277/1983
277. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
Zur Verwirklichung der Zusammenarbeit fördern die Vertragsstaaten insbesondere
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Zusammenarbeit ihrer medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften;
- Ziffer 3den gegenseitig vereinbarten Austausch und die Beziehungen zwischen Wissenschaftern und Experten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens insbesondere zum Zweck der beruflichen Weiterbildung, einschließlich der damit zusammenhängenden Benutzung von Laboratorien, wissenschaftlichen Bibliotheken und anderen Dokumentationszentren;
- Ziffer 4die gegenseitige Einladung von Wissenschaftern und Experten zu einschlägigen Fachveranstaltungen.