BGBl. Nr. 277/1983
277. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Zur Durchführung dieses Abkommens werden abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils drei Jahren vereinbart. In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit und des gegenseitigen Nutzens Inhalt und Form der Zusammenarbeit zu regeln; hiebei sind auch nähere Vereinbarungen über den Austausch von Wissenschaftern und Experten, wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen – insbesondere finanzieller Art – der Aufnahme im empfangenden Staat einschließlich der Sicherung unentgeltlicher dringender ärztlicher Versorgung, zu treffen.