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BGBl. Nr. 296/1983

kundgemacht 03.06.1983 RIS↗Parlament↗
296. Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Vorbehalt und Erklärung
ZUSATZPROTOKOLL ZUM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 296/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zusatzprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 31.07.1983 · idF BGBl. Nr. 296/1983 Art. 5↗RIS↗

KAPITEL römisch vier

Artikel 5

(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(2) Das Protokoll tritt 90 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Protokoll später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es 90 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(4) Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne gleichzeitig oder vorher das Übereinkommen ratifiziert zu haben.