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BGBl. Nr. 296/1983

kundgemacht 03.06.1983 RIS↗Parlament↗
296. Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Vorbehalt und Erklärung
ZUSATZPROTOKOLL ZUM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 296/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zusatzprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 31.07.1983 · idF BGBl. Nr. 296/1983 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

(1) Jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten, nachdem es in Kraft getreten ist.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird 90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.