BGBl. Nr. 296/1983
296. Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Vorbehalt und Erklärung
ZUSATZPROTOKOLL ZUM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
(1) Jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten, nachdem es in Kraft getreten ist.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird 90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.