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BGBl. Nr. 304/1983

kundgemacht 09.06.1983 RIS↗
304. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Prüfungen, die zur Erlangung des Baccalauréats von Schülern (Prüfungskandidaten) österreichischer Staatsbürgerschaft des Lycée Français in Wien abzulegen sind
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK BETREFFEND DIE PRÜFUNGEN, DIE ZUR ERLANGUNG DES BACCALAURÉATS VON SCHÜLERN (PRÜFUNGSKANDIDATEN) ÖSTERREICHISCHER STAATSBÜRGERSCHAFT DES LYCÉE FRANÇAIS IN WIEN ABZULEGEN SIND
Kundmachung BGBl. Nr. 304/1983× zu Lycée Français – Prüfungen zur Erlangung des Baccalaureats×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lycée Français – Prüfungen zur Erlangung des Baccalaureats neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 10.06.1983 · idF BGBl. Nr. 304/1983 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

  1. Absatz eins,Schüler (Prüfungskandidaten) österreichischer Staatsbürgerschaft des Lycée Français in Wien haben zur Erlangung des Baccalaureats eine zusätzliche Reifeprüfung gemäß Artikel römisch zwei bis römisch dreizehn abzulegen.
  2. Absatz 2,Wenn besondere Gründe in der Person des Schülers (Prüfungskandidaten) vorliegen (zB Eintritt in das Lycée Français in Wien oder Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft in der 11. oder 12. Schulstufe), kann dieser innerhalb einer vom Stadtschulrat für Wien festzulegenden Frist anstelle der zusätzlichen Reifeprüfung eine entsprechende Externistenprüfung ablegen.