Absatz eins,Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der zusätzlichen Reifeprüfung ist in einem von der Prüfungskommission beim Stadtschulrat für Wien auszustellenden Zeugnis zu beurkunden.
BGBl. Nr. 304/1983
304. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Prüfungen, die zur Erlangung des Baccalauréats von Schülern (Prüfungskandidaten) österreichischer Staatsbürgerschaft des Lycée Français in Wien abzulegen sind
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK BETREFFEND DIE PRÜFUNGEN, DIE ZUR ERLANGUNG DES BACCALAURÉATS VON SCHÜLERN (PRÜFUNGSKANDIDATEN) ÖSTERREICHISCHER STAATSBÜRGERSCHAFT DES LYCÉE FRANÇAIS IN WIEN ABZULEGEN SIND
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel römisch dreizehn
- Absatz 2,Das Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:
- Litera adie Nennung der Prüfungskommission des Stadtschulrates für Wien,
- Litera bden Hinweis, daß es sich um ein Zeugnis auf Grund des Artikel römisch neun, des übereinkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Verfassung des Lycée Français in Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1983,, handelt,
- Litera cden Hinweis, daß bei erfolgreicher Beurteilung sämtlicher Prüfungsgebiete dieses Zeugnis in Verbindung mit dem Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung des Baccalaureat français einem Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer inländischen Reifeprüfung entspricht,
- Litera ddie Personalien des Prüfungskandidaten,
- Litera edie Beurteilung der Leistungen,
- Litera fden Termin und die Zulässigkeit einer Wiederholungsprüfung, wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet,
- Litera gOrt und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission des Stadtschulrates für Wien, des Leiters des Prüfungszentrums Wien und des Direktors des Lycée Français in Wien.
- Absatz 3,Für die Gestaltung des Zeugnisformulars gelten die österreichischen Rechtsvorschriften sinngemäß.