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BGBl. Nr. 304/1983

kundgemacht 09.06.1983 RIS↗
304. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Prüfungen, die zur Erlangung des Baccalauréats von Schülern (Prüfungskandidaten) österreichischer Staatsbürgerschaft des Lycée Français in Wien abzulegen sind
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK BETREFFEND DIE PRÜFUNGEN, DIE ZUR ERLANGUNG DES BACCALAURÉATS VON SCHÜLERN (PRÜFUNGSKANDIDATEN) ÖSTERREICHISCHER STAATSBÜRGERSCHAFT DES LYCÉE FRANÇAIS IN WIEN ABZULEGEN SIND
Kundmachung BGBl. Nr. 304/1983× zu Lycée Français – Prüfungen zur Erlangung des Baccalaureats×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lycée Français – Prüfungen zur Erlangung des Baccalaureats neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 10.06.1983 · idF BGBl. Nr. 304/1983 Art. 13↗RIS↗

Artikel römisch dreizehn

  1. Absatz eins,Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der zusätzlichen Reifeprüfung ist in einem von der Prüfungskommission beim Stadtschulrat für Wien auszustellenden Zeugnis zu beurkunden.
  2. Absatz 2,Das Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:
    1. Litera a
      die Nennung der Prüfungskommission des Stadtschulrates für Wien,
    2. Litera b
      den Hinweis, daß es sich um ein Zeugnis auf Grund des Artikel römisch neun, des übereinkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Verfassung des Lycée Français in Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1983,, handelt,
    3. Litera c
      den Hinweis, daß bei erfolgreicher Beurteilung sämtlicher Prüfungsgebiete dieses Zeugnis in Verbindung mit dem Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung des Baccalaureat français einem Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer inländischen Reifeprüfung entspricht,
    4. Litera d
      die Personalien des Prüfungskandidaten,
    5. Litera e
      die Beurteilung der Leistungen,
    6. Litera f
      den Termin und die Zulässigkeit einer Wiederholungsprüfung, wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet,
    7. Litera g
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission des Stadtschulrates für Wien, des Leiters des Prüfungszentrums Wien und des Direktors des Lycée Français in Wien.
  3. Absatz 3,Für die Gestaltung des Zeugnisformulars gelten die österreichischen Rechtsvorschriften sinngemäß.