Absatz eins,Die österreichischen Zusatzprüfungen ersetzen die in den amtlichen französischen Prüfungsvorschriften vorgesehene schriftliche oder mündliche Prüfung aus Lebender Fremdsprache, bei mehreren Lebenden Fremdsprachen der ersten.
BGBl. Nr. 304/1983
304. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Prüfungen, die zur Erlangung des Baccalauréats von Schülern (Prüfungskandidaten) österreichischer Staatsbürgerschaft des Lycée Français in Wien abzulegen sind
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK BETREFFEND DIE PRÜFUNGEN, DIE ZUR ERLANGUNG DES BACCALAURÉATS VON SCHÜLERN (PRÜFUNGSKANDIDATEN) ÖSTERREICHISCHER STAATSBÜRGERSCHAFT DES LYCÉE FRANÇAIS IN WIEN ABZULEGEN SIND
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel römisch acht
- Absatz 2,Die Beurteilung der Prüfungsgebiete der zusätzlichen Reifeprüfung ist in die Beurteilung der Baccalaureat-Prüfungen nach den im Artikel römisch neun, Absatz eins und 2 festgelegten Grundsätzen einzubeziehen.