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BGBl. Nr. 304/1983

kundgemacht 09.06.1983 RIS↗
304. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Prüfungen, die zur Erlangung des Baccalauréats von Schülern (Prüfungskandidaten) österreichischer Staatsbürgerschaft des Lycée Français in Wien abzulegen sind
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK BETREFFEND DIE PRÜFUNGEN, DIE ZUR ERLANGUNG DES BACCALAURÉATS VON SCHÜLERN (PRÜFUNGSKANDIDATEN) ÖSTERREICHISCHER STAATSBÜRGERSCHAFT DES LYCÉE FRANÇAIS IN WIEN ABZULEGEN SIND
Kundmachung BGBl. Nr. 304/1983× zu Lycée Français – Prüfungen zur Erlangung des Baccalaureats×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lycée Français – Prüfungen zur Erlangung des Baccalaureats neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 10.06.1983 · idF BGBl. Nr. 304/1983 Art. 8↗RIS↗

Artikel römisch acht

  1. Absatz eins,Die österreichischen Zusatzprüfungen ersetzen die in den amtlichen französischen Prüfungsvorschriften vorgesehene schriftliche oder mündliche Prüfung aus Lebender Fremdsprache, bei mehreren Lebenden Fremdsprachen der ersten.
  2. Absatz 2,Die Beurteilung der Prüfungsgebiete der zusätzlichen Reifeprüfung ist in die Beurteilung der Baccalaureat-Prüfungen nach den im Artikel römisch neun, Absatz eins und 2 festgelegten Grundsätzen einzubeziehen.