Absatz eins,Als Ersatz für die nach den amtlichen französischen Prüfungsvorschriften schriftlich abzulegende Prüfung aus 1. Lebender Fremdsprache gilt die Beurteilung der schriftlichen Klausurprüfung aus Deutsch (einschließlich österreichischer und deutscher Literatur).
BGBl. Nr. 304/1983
304. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Prüfungen, die zur Erlangung des Baccalauréats von Schülern (Prüfungskandidaten) österreichischer Staatsbürgerschaft des Lycée Français in Wien abzulegen sind
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK BETREFFEND DIE PRÜFUNGEN, DIE ZUR ERLANGUNG DES BACCALAURÉATS VON SCHÜLERN (PRÜFUNGSKANDIDATEN) ÖSTERREICHISCHER STAATSBÜRGERSCHAFT DES LYCÉE FRANÇAIS IN WIEN ABZULEGEN SIND
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel römisch neun
- Absatz 2,Als Ersatz für die nach den amtlichen französischen Prüfungsvorschriften mündlich abzulegende Prüfung aus 1. Lebender Fremdsprache oder Lebender Fremdsprache gilt die Beurteilung des mündlichen Prüfungsgebietes Deutsch (einschließlich österreichischer und deutscher Literatur). Wenn der Prüfungskandidat jedoch das mündliche Prüfungsgebiet Deutsch (einschließlich österreichischer und deutscher Literatur) abgewählt hat, gilt der Durchschnitt der Beurteilungen aus Deutsch (schriftliche Klausurprüfung), österreichischer Geschichte und Sozialkunde sowie österreichischer Geographie und Wirtschaftskunde, wobei Bruchteile ab der Hälfte aufzurunden und unter der Hälfte abzurunden sind.