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BGBl. Nr. 305/1983

kundgemacht 10.06.1983 RIS↗
305. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND SPANIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 305/1983× zu Soziale Sicherheit (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 26neu
in Kraft ab 01.07.1983 · idF BGBl. Nr. 305/1983 Art. 26↗RIS↗

Artikel 26

Die spanischen Dienstnehmer in Österreich haben keinen Anspruch auf die Gewährung der Notstandshilfe; die österreichischen Dienstnehmer in Spanien haben keinen Anspruch auf Leistungen, die in bestimmten Fällen zwar gewährt werden können, auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht.