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BGBl. Nr. 305/1983

kundgemacht 10.06.1983 RIS↗
305. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND SPANIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 305/1983× zu Soziale Sicherheit (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 01.07.1983 · idF BGBl. Nr. 305/1983 Art. 28↗RIS↗

Artikel 28

  1. Absatz eins,Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates besteht auch für Kinder, deren Wohnort im anderen Vertragsstaat liegt.
  2. Absatz 2,Dienstnehmer werden für den Anspruch auf Familienbeihilfen so behandelt, als hätten sie ihren Wohnort ausschließlich in dem Vertragsstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
  3. Absatz 3,Dienstnehmer, die Ansprüche auf Geldleistungen aus der Kranken- oder Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates haben, sind in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen so zu behandeln, als ob sie in dem Vertragsstaat, aus dessen Versicherung sie die Geldleistungen erhalten, beschäftigt wären.