Absatz eins,Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates besteht auch für Kinder, deren Wohnort im anderen Vertragsstaat liegt.
BGBl. Nr. 305/1983
305. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND SPANIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 28neu
Artikel 28
- Absatz 2,Dienstnehmer werden für den Anspruch auf Familienbeihilfen so behandelt, als hätten sie ihren Wohnort ausschließlich in dem Vertragsstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
- Absatz 3,Dienstnehmer, die Ansprüche auf Geldleistungen aus der Kranken- oder Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates haben, sind in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen so zu behandeln, als ob sie in dem Vertragsstaat, aus dessen Versicherung sie die Geldleistungen erhalten, beschäftigt wären.