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BGBl. Nr. 305/1983

kundgemacht 10.06.1983 RIS↗
305. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND SPANIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 305/1983× zu Soziale Sicherheit (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 42neu
in Kraft ab 01.07.1983 · idF BGBl. Nr. 305/1983 Art. 42↗RIS↗

Artikel 42

Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.