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BGBl. Nr. 305/1983

kundgemacht 10.06.1983 RIS↗
305. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND SPANIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 305/1983× zu Soziale Sicherheit (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 44neu
in Kraft ab 01.07.1983 · idF BGBl. Nr. 305/1983 Art. 44↗RIS↗

ABSCHNITT römisch fünf
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 44

  1. Absatz eins,Aufgrund dieses Abkommens werden Leistungen mit Ausnahme von einmaligen Leistungen auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle gewährt. Bei der Feststellung von Leistungen nach diesem Abkommen sind auch die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Abkommens.