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BGBl. Nr. 306/1983

kundgemacht 10.06.1983 RIS↗
306. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Spanien über Soziale Sicherheit samt Anlage
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND SPANIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 306/1983× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.07.1983 · idF BGBl. Nr. 306/1983 Art. 1↗RIS↗

ABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In dieser Vereinbarung werden die im Abkommen angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.