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BGBl. Nr. 306/1983

kundgemacht 10.06.1983 RIS↗
306. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Spanien über Soziale Sicherheit samt Anlage
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND SPANIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 306/1983× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.07.1983 · idF BGBl. Nr. 306/1983 Art. 17↗RIS↗

ABSCHNITT römisch fünf
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Formblätter

Soweit in dieser Vereinbarung Bescheinigungen vorgesehen sind, werden die entsprechenden Formblätter von den in Betracht kommenden Verbindungsstellen festgelegt.