BGBl. Nr. 308/1983
308. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22neu
Artikel 22
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN ZU Wien, am 21. Jänner 1981 in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.