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BGBl. Nr. 308/1983

kundgemacht 10.06.1983 RIS↗
308. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 308/1983× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 22neu
in Kraft ab 01.07.1983 · idF BGBl. Nr. 308/1983 Art. 22↗RIS↗

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN ZU Wien, am 21. Jänner 1981 in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.