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BGBl. Nr. 308/1983

kundgemacht 10.06.1983 RIS↗
308. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 308/1983× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.07.1983 · idF BGBl. Nr. 308/1983 Art. 4↗RIS↗

ABSCHNITT römisch drei
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN

Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft

Artikel 4

Zusammenrechnung der Zeiten

Für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Zeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person

In Österreich

vom Träger der Krankenversicherung,

in Italien

von den örtlich zuständigen Geschäftsstellen des Nationalinstituts für soziale Vorsorge (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale) auszustellen.