Absatz eins,Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch drei Kapitel 2 in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
BGBl. Nr. 308/1983
308. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod
(Pensionen)
Artikel 8
Bearbeitung der Leistungsanträge
- Absatz 2,Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
- Absatz 3,Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.