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BGBl. Nr. 308/1983

kundgemacht 10.06.1983 RIS↗
308. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 308/1983× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.07.1983 · idF BGBl. Nr. 308/1983 Art. 8↗RIS↗

Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod

(Pensionen)
Artikel 8

Bearbeitung der Leistungsanträge

  1. Absatz eins,Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch drei Kapitel 2 in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.