Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 326/1983

kundgemacht 21.06.1983
326. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Republik Irak andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
ABKOMMEN ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE UND DEM BUNDESMINISTER FÜR FINANZEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH EINERSEITS UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK IRAK ANDERERSEITS ÜBER DIE ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN ÜBER DEN URSPRUNG UND DIE HANDWERKLICHE HERSTELLUNG VON WAREN ZUM ZWECKE DER ZOLLFREIEN ODER ZOLLERMÄSSIGTEN EINFUHR NACH ÖSTERREICH
Kundmachung BGBl. Nr. 326/1983× zu Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr

Änderungen durch diese Kundmachung

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr neu