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BGBl. Nr. 352/1983

kundgemacht 07.07.1983 RIS↗
352. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER DIE ERGÄNZUNG DES EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN VOM 20. APRIL 1959 UND DIE ERLEICHTERUNG SEINER ANWENDUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 352/1983× zu Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.09.1983 · idF BGBl. Nr. 352/1983 Art. 10↗RIS↗

Artikel römisch zehn

(Zu Artikel 15 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, können die Behörden der beiden Staaten unmittelbar miteinander verkehren. Wird im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen beantragt, die Anwesenheit eines Behördenvertreters bei der Vornahme der Rechtshilfehandlung im ersuchten Staat zu gestatten, so wird überdies eine Abschrift des Ersuchens auf dem in Absatz 2 vorgesehenen Weg übermittelt.
  2. Absatz 2,Ersuchen um Vornahme einer Durchsuchung oder Beschlagnahme, um Übermittlung von Gegenständen, um Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden durch den Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und durch die Regierung des Fürstentums Liechtenstein übermittelt. In dringenden Fällen ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Justizbehörden zulässig, jedoch wird überdies eine Abschrift des Ersuchens auf dem in Satz 1 vorgesehenen Weg übermittelt.
  3. Absatz 3,Die in Artikel römisch acht Absatz 1 dieses Vertrages erwähnten Ersuchen werden durch den Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und durch die Regierung des Fürstentums Liechtenstein übermittelt. Bei Gefahr in Verzug ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Sicherheitsbehörden und den in Absatz 4 genannten Strafregisterbehörden zulässig.
  4. Absatz 4,Andere als die in Absatz 3 genannten Ersuchen um Übermittlung von Auskünften und Auszügen aus dem Strafregister werden an das Strafregisteramt der Bundespolizeidirektion Wien einerseits und an das fürstliche Landgericht in Vaduz andererseits gerichtet.