Absatz eins,Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung gemäß Artikel 21 des Übereinkommens können von der zuständigen Staatsanwaltschaft des ersuchenden Staates unmittelbar an die zuständige Staatsanwaltschaft des ersuchten Staates gerichtet werden.
BGBl. Nr. 352/1983
352. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER DIE ERGÄNZUNG DES EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN VOM 20. APRIL 1959 UND DIE ERLEICHTERUNG SEINER ANWENDUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel römisch dreizehn
(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)
- Absatz 2,Auf Grund einer nach Artikel 21 des Übereinkommens übermittelten Anzeige eines Staates werden die zuständigen Behörden des anderen Staates prüfen, ob nach dessen Recht eine strafgerichtliche Verfolgung einzuleiten ist. Der Beurteilung von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr sind im ersuchten Staat die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrunde zu legen.
- Absatz 3,Eine zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendige Erklärung des Geschädigten (Antrag oder Ermächtigung), die im ersuchenden Staat vorliegt, ist auch im ersuchten Staat wirksam. Eine nur nach dem Recht des ersuchten Staates erforderliche Erklärung kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige bei der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde dieses Staates nachgeholt werden.
- Absatz 4,Die Anzeige hat eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten. Ihr werden beigefügt:
- Litera adie Akten in Urschrift oder Abschrift sowie in Betracht kommende Beweisstücke;
- Litera beine Abschrift der nach dem Recht des ersuchenden Staates anwendbaren Strafbestimmungen;
- Litera cbei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr außerdem eine Abschrift der für die Beurteilung maßgebenden Verkehrsregeln.
- Absatz 5,Dem ersuchten Staat übermittelte Gegenstände oder urschriftliche Unterlagen werden spätestens nach Abschluß des Verfahrens zurückgegeben, soweit der ersuchende Staat auf die Rückgabe nicht verzichtet.
- Absatz 6,Die Behörden des ersuchenden Staates sehen von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat gegen den Beschuldigten ab, wenn
- Litera adie verhängte Strafe oder vorbeugende Maßnahme vollstreckt oder erlassen oder ihre Vollstreckung ganz oder teilweise ausgesetzt oder verjährt ist;
- Litera bder Täter aus anderen als verfahrensrechtlichen Gründen rechtskräftig freigesprochen worden ist;
- Litera cdas Verfahren von einem Gericht oder einer Strafverfolgungsbehörde aus anderen als verfahrensrechtlichen Gründen endgültig eingestellt worden ist.
- Absatz 7,Die durch die Anwendung des Artikels 21 des Übereinkommens und dieses Artikels entstandenen Kosten werden nicht erstattet.
- Absatz 8,Dieser Artikel findet auch in dem in Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 geregelten Fall Anwendung.