Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 352/1983

kundgemacht 07.07.1983 RIS↗
352. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER DIE ERGÄNZUNG DES EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN VOM 20. APRIL 1959 UND DIE ERLEICHTERUNG SEINER ANWENDUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 352/1983× zu Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.09.1983 · idF BGBl. Nr. 352/1983 Art. 6↗RIS↗

Artikel römisch sechs

(Zu Artikel 10 des Übereinkommens)

Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens findet auf alle Fälle der Vorladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung. Diese Personen können selbst einen Vorschuß nach Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens verlangen.