Absatz eins,Ersucht einer der beiden Staaten darum, daß eine bei ihm in Haft befindliche Person
- Litera abei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens im anderen Staat anwesend sein oder
- Litera bzu diesem Zweck über das Hoheitsgebiet des anderen Staates in einen dritten Staat befördert werden soll,
so wird diesem Ersuchen entsprochen, wenn nicht sicherheitspolizeiliche, den Zustand des Häftlings betreffende oder vergleichbare Bedenken entgegenstehen.