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BGBl. Nr. 352/1983

kundgemacht 07.07.1983 RIS↗
352. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER DIE ERGÄNZUNG DES EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN VOM 20. APRIL 1959 UND DIE ERLEICHTERUNG SEINER ANWENDUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 352/1983× zu Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.09.1983 · idF BGBl. Nr. 352/1983 Art. 7↗RIS↗

Artikel römisch sieben

(Zu Artikel 11 und 12 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Ersucht einer der beiden Staaten darum, daß eine bei ihm in Haft befindliche Person
    1. Litera a
      bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens im anderen Staat anwesend sein oder
    2. Litera b
      zu diesem Zweck über das Hoheitsgebiet des anderen Staates in einen dritten Staat befördert werden soll,
    so wird diesem Ersuchen entsprochen, wenn nicht sicherheitspolizeiliche, den Zustand des Häftlings betreffende oder vergleichbare Bedenken entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Für die Dauer des Aufenthaltes hat der Staat, dem der Häftling nach Absatz 1 überstellt wird, diesen in Haft zu halten. Er darf ihn wegen keiner vor seiner Überstellung begangenen Handlung verfolgen.
  3. Absatz 3,Der Häftling wird dem ersuchenden Staat wieder übergeben, sobald der ersuchte Staat die erbetene Rechtshilfehandlung durchgeführt oder den Häftling von dem dritten Staat wieder übernommen hat.