BGBl. Nr. 354/1983
354. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Unterbringung von Häftlingen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER DIE UNTERBRINGUNG VON HÄFTLINGEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
Das Fürstentum Liechtenstein wird auf Verlangen der Republik Österreich eine gemäß Artikel 1 übergebene Person zurücknehmen, wenn die Rechtshilfe beendet ist oder sich vorher ein Hinderungsgrund im Sinne des Artikels 3 ergibt.