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BGBl. Nr. 354/1983

kundgemacht 07.07.1983 RIS↗
354. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Unterbringung von Häftlingen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER DIE UNTERBRINGUNG VON HÄFTLINGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 354/1983× zu Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.09.1983 · idF BGBl. Nr. 354/1983 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

  1. Absatz eins,Die Organe eines Vertragsstaates dürfen die zur Vollziehung dieses Vertrages erforderlichen Handlungen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vornehmen und genießen dort denselben strafrechtlichen Schutz wie die Organe dieses Vertragsstaates.
  2. Absatz 2,Den Organen ist das Tragen ihrer Uniform sowie das Mitführen der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände gestattet. Von der Waffe darf jedoch nur im Fall der Notwehr Gebrauch gemacht werden.
  3. Absatz 3,Amtshaftungsansprüche aus Schäden, die Organe des einen Vertragsstaates in Ausübung ihres Dienstes im anderen Vertragsstaat verursachen, unterliegen dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Vertragsstaates, als dessen Organe sie handeln, als ob die schädigende Handlung in diesem Staat gesetzt worden wäre. In dieser Hinsicht sind die Staatsangehörigen des Vertragsstaates, in dem die schädigende Handlung gesetzt wurde, so zu behandeln wie die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates.
  4. Absatz 4,Für Ansprüche aus Absatz 3 ist in der Republik Österreich zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten und über die Klage auf Rückersatz gegen das schuldtragende Organ das Landesgericht Feldkirch, im Fürstentum Liechtenstein das fürstliche Obergericht in Vaduz zuständig.