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BGBl. Nr. 354/1983

kundgemacht 07.07.1983 RIS↗
354. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Unterbringung von Häftlingen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER DIE UNTERBRINGUNG VON HÄFTLINGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 354/1983× zu Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterbringung von Häftlingen (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.09.1983 · idF BGBl. Nr. 354/1983 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
  3. Absatz 3,Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann ihn schriftlich auf dem diplomatischen Weg kündigen; er tritt am ersten Tag des siebenten Monates nach der Notifikation der Kündigung außer Kraft.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.

    Geschehen zu Vaduz, am 4. Juni 1982, in zwei Urschriften.