BGBl. Nr. 354/1983
354. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Unterbringung von Häftlingen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER DIE UNTERBRINGUNG VON HÄFTLINGEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Die liechtensteinischen Behörden werden ein Ersuchen nach Artikel 1 widerrufen, sobald nach liechtensteinischem Recht die Gründe für den Freiheitsentzug entfallen sind.