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BGBl. Nr. 424/1983

kundgemacht 19.08.1983 RIS↗
424. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den gegenseitigen urheberrechtlichen Schutz
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DEN GEGENSEITIGEN URHEBERRECHTLICHEN SCHUTZ
Kundmachung BGBl. Nr. 424/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Ukraine) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 24.08.1991 · idF BGBl. Nr. 424/1983 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Jeder Vertragschließende Teil:

  1. Litera a
    ermutigt die Herausgabe und anderweitige Nutzung von Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst auf seinem Staatsgebiet, die von Staatsangehörigen des anderen Vertragschließenden Teils geschaffen sind;
  2. Litera b
    ermutigt die Einbeziehung der dramatischen, musikdramatischen, musikalischen und choreographischen Werke, die von Staatsangehörigen des anderen Vertragschließenden Teils geschaffen sind, in die Spielpläne der Theater und in die Programme der Musikensembles und der Solisten des eigenen Landes.