BGBl. Nr. 424/1983
424. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den gegenseitigen urheberrechtlichen Schutz
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DEN GEGENSEITIGEN URHEBERRECHTLICHEN SCHUTZ
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Artikel 12
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Moskau ausgetauscht.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.