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BGBl. Nr. 424/1983

kundgemacht 19.08.1983 RIS↗
424. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den gegenseitigen urheberrechtlichen Schutz
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DEN GEGENSEITIGEN URHEBERRECHTLICHEN SCHUTZ
Kundmachung BGBl. Nr. 424/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (UdSSR) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.10.1983 · idF BGBl. Nr. 424/1983 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Dieses Abkommen kann von jedem Vertragschließenden Teil jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt ihrer Notifizierung wirksam.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragschließenden Teile dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 16. Dezember 1981 in zwei Ausfertigungen, je in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.