BGBl. Nr. 424/1983
424. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den gegenseitigen urheberrechtlichen Schutz
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DEN GEGENSEITIGEN URHEBERRECHTLICHEN SCHUTZ
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
Dieses Abkommen kann von jedem Vertragschließenden Teil jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt ihrer Notifizierung wirksam.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragschließenden Teile dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 16. Dezember 1981 in zwei Ausfertigungen, je in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.