BGBl. Nr. 424/1983
424. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den gegenseitigen urheberrechtlichen Schutz
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DEN GEGENSEITIGEN URHEBERRECHTLICHEN SCHUTZ
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Die Vertragschließenden Teile kommen überein, daß sich der nach dem Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 oder nach diesem Abkommen gewährte Schutz auch auf das Urheberpersönlichkeitsrecht erstreckt.