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BGBl. Nr. 424/1983

kundgemacht 19.08.1983 RIS↗
424. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den gegenseitigen urheberrechtlichen Schutz
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DEN GEGENSEITIGEN URHEBERRECHTLICHEN SCHUTZ
Kundmachung BGBl. Nr. 424/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (UdSSR) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.10.1983 · idF BGBl. Nr. 424/1983 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Die Stellen der Vertragschließenden Teile sind verpflichtet, einander

  1. Litera a
    Angaben über diejenigen Werke der Staatsangehörigen des jeweiligen Vertragschließenden Teiles, die auf Grund des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 oder auf Grund des Artikels 2 des vorliegenden Abkommens urheberrechtlichen Schutz genießen, sowie über die Berechtigten zu machen;
  2. Litera b
    sonstige Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die im Hinblick auf die praktische Anwendung des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 oder des vorliegenden Abkommens notwendig sind.

Die Stellen der Vertragschließenden Teile vereinbaren miteinander die Verrechnungstermine und bestimmen die Höhe ihrer Spesen.