BGBl. Nr. 424/1983
424. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den gegenseitigen urheberrechtlichen Schutz
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN ÜBER DEN GEGENSEITIGEN URHEBERRECHTLICHEN SCHUTZ
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8neu
Artikel 8
Die Vertragschließenden Teile oder die Stellen werden einander über die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften ihres Landes informieren, soweit sie für die praktische Anwendung des Welturheberrechtsabkommens vom 6. September 1952 oder des vorliegenden Abkommens von Bedeutung sind.